1.1.3 Übrige Prozessvoraussetzungen Für das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gelten nach § 96 Abs. 3 EntG sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (Verwaltungsprozessordnung, VPO, SGS 271), nach welchem das Gericht die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen prüft (vgl. § 16 Abs. 2 VPO). A.____ ist als Enteigner gemäss § 28 Abs. 1 EntG befugt, das vorliegend streitgegenständliche Gesuch um Bewilligung der vorzeitigen Besitzeinweisung zu stellen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Gesuch einzutreten.