Bei Gesuchen um Bewilligung einer vorzeitigen Besitzeinweisung handelt es sich regelmässig um «schwere» Eingriffe in das grundrechtlich geschützte Eigentum. Es rechtfertigt sich deshalb, die bisherige Praxis -6- auch unter der Geltung des neuen Rechts (d.h. seit Inkrafttreten von § 98a Abs. 1bis EntG) beizubehalten. Für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit ist demnach die Fünferkammer nach § 28 Abs. 2 EntG funktionell zuständig.