Per 1. Januar 2019 wurde am Enteignungsgericht, das zuvor lediglich die Fünferkammer als Spruchkörper oder das Präsidium als Einzelrichter bzw. -richterin kannte, neu die Dreierkammer eingeführt (vgl. den neu eingefügten Abs. 1bis von § 98a EntG). Die Materialien zur Einführung der Dreierkammer am Enteignungsgericht beinhalten keinerlei Hinweise darauf, dass für Verfahren betreffend Bewilligung einer vorzeitigen Besitzeinweisung neu eine streitwertabhängige funktionelle Zuständigkeit hätte eingeführt werden sollen. Bei Gesuchen um Bewilligung einer vorzeitigen Besitzeinweisung handelt es sich regelmässig um «schwere» Eingriffe in das grundrechtlich geschützte Eigentum.