1.1.2 Funktionelle Zuständigkeit § 28 Abs. 2 EntG hält fest, dass das Enteignungsgericht über ein Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung entscheidet. Gemäss der bisherigen Praxis des Enteignungsgerichts fiel die Beurteilung von Gesuchen um Bewilligung einer vorzeitigen Besitzeinweisung in die funktionelle Zuständigkeit der Fünferkammer (vgl. zuletzt Urteil des Enteignungsgerichts [EntGer] vom 17. Mai 2017 [600 17 14] E. 1.1.3). Per 1. Januar 2019 wurde am Enteignungsgericht, das zuvor lediglich die Fünferkammer als Spruchkörper oder das Präsidium als Einzelrichter bzw. -richterin kannte, neu die Dreierkammer eingeführt (vgl. den neu eingefügten Abs. 1bis von § 98a EntG).