Das Enteignungsgericht ist örtlich für alle Enteignungen, die auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft vorgenommen werden, zuständig, soweit nicht Bundesrecht anwendbar ist (vgl. § 1 EntG und Erwägung [E.] 1.2). Da R.____, wo die streitbetroffene Parzelle Nr. A-284 liegt, zum Kanton Basel-Landschaft gehört, ist das Enteignungsgericht auch örtlich zuständig.