C. Die heutige Urteilsberatung findet im Rahmen einer Telefon- und Videokonferenz statt. Auf die schriftlichen Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. -5- Das Enteignungsgericht zieht in Erwägung: 1. Formelles 1.1 Prozessvoraussetzungen 1.1.1 Sachliche und örtliche Zuständigkeit Gemäss § 28 Abs. 2 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) entscheidet das Enteignungsgericht über Gesuche betreffend vorzeitige Besitzeinweisung; es ist folglich sachlich zuständig.