gemäss Plan Nr. 873380.3000-007 auf den 1. Januar 2021 zu bewilligen; die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten seien gemäss Enteignungsgesetz festzulegen. Was das Verfahren anbelangte, beantragte A.____, über die vorzeitige Besitzeinweisung sei bis spätestens am 15. Mai 2020 und, falls diese nicht bewilligt werde, bis spätestens am 15. Juni 2020 über die Enteignungsentschädigung zu entscheiden. Innert mit Verfügung vom 28. April 2020 angesetzter Frist liessen sich die Gesuchsgegner Nrn. 2, 3, 8, 9 und 11 vernehmen und beantragten sinngemäss die Abweisung des Gesuchs, die übrigen Gesuchsgegner verzichteten auf eine Stellungnahme.