V.____weg. In den anschliessend von A.____ durchgeführten Verhandlungen erklärten sich die Eigentümer und Eigentümerinnen der projektbetroffenen Grundstücke mit der Abtretung der benötigten Flächen bzw. deren freihändigen Erwerb sowie der vorübergehenden Beanspruchung von Teilen ihrer Parzellen während der Bauphase einverstanden. Einzig mit der Stockwerkeigentümergemeinschaft der streitgegenständlichen Parzelle Nr. A-284 GB R.____ hat der Gesuchsteller keine – alle Gemeinschaftsmitglieder umfassende – Einigung betreffend Landerwerb und vorübergehende Beanspruchung gefunden.