A.____ in der Folge fest, dass gegen das Bauprojekt «Kreisel U.____ring/V.____weg» keine unerledigten Einsprachen oder Beschwerden mehr vorliegen würden, das Plangenehmigungsverfahren abgeschlossen und der kantonale Nutzungsplan zum erwähnten Bauprojekt in Rechtskraft erwachsen sei, und genehmigte die einschlägigen Projektpläne als rechtskräftig. In der Folge bewilligte der Landrat mit Beschluss Nr. 2461 vom 17. Januar 2019 einmalige Ausgaben in der Höhe von CHF 3 Millionen für die Realisierung des Kreisels am Knoten U.____ring/V.____weg.