eigner erwartet, dass er benötigtes Land freihändig oder im ordentlichen Enteignungsverfahren erwirbt, sodass er kein Gesuch um Bewilligung einer vorzeitigen Besitzeinweisung stellen muss. Mit anderen Worten hat der Enteigner, sobald feststeht, dass er eine bestimmte Fläche nicht freihändig erwerben kann, ohne weiteren Verzug ein Verfahren auf Festsetzung einer Enteignungsentschädigung, d.h. ein ordentliches Enteignungsverfahren, einzuleiten. (E. 2.6) 600 20 15-25