Eine vorzeitige Besitzeinweisung ermöglicht dem Enteigner im Sinne einer Ausnahme die Beanspruchung der enteigneten Rechte schon vor Festsetzung und Leistung einer Entschädigung. Sie stellt damit eine mittelbare öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung dar. Eine vorzeitige Besitzeinweisung stellt deshalb einen besonders schweren Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentum dar und steht als Ausnahme dem Grundsatz entgegen, dass Enteignungen eigentlich vor der Beanspruchung der enteigneten Grundstücksfläche zu entschädigen sind (vgl. Art. 26 BV sowie §§ 17, 26 f. und 28 Abs. 1 EntG). (E. 2.1) Tatbestandlich sind nur bedeutende Nachteile relevant, welche durch eine Verzögerung des