{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-06-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2020-15_2020-06-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7801e8c5-150b-4cd6-b3c3-63dc886362b4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050443", "Checksum": "2fc84b114c9e1981485f207a78156ce4"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2020-15_2020-06-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=3d53a195-e751-42a6-83f4-87c2093b19f5", "Checksum": "00ca345fc801d1074b62a20484540686"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2020 15", "600 20 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 04.06.2020 600 2020 15 (600 20 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 04.06.2020 600 2020 15 (600 20 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 04.06.2020 600 2020 15 (600 20 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorzeitige Besitzeinweisung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:10", "Checksum": "032e21eed9fd412b1b681901bda9def7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 04.06.2020 600 2020 15 (600 20 15)\nRegeste:\nVorzeitige Besitzeinweisung\n\n2.7 Fazit\nZusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Bewilligung des Gesuchs um vorzeitige Besitzeinweisung, wie in E. 2.1 bis E. 2.4 gezeigt,\nerfüllt sind, der Gesuchsteller über das Enteignungsrecht für die benötigte Fläche von\nParzelle Nr. A-284 GB R.____ verfügt (vgl. E. 2.5), sich das Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung somit als begründet erweist und dem Gesuchsteller die vorzeitige Inanspruchnahme von Parzelle Nr. A-284 entsprechend antragsgemäss zu bewilligen ist.\n\nEs bleibt jedoch in aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass das Gesuch ohne das Vorliegen des Koordinationsarguments (s. E. 2.4.2) in Ermangelung eines verzögerungsbedingten und damit rechtlich relevanten «bedeutenden Nachteils» nicht bewilligt worden\nwäre.\n\n3. Kosten\n\n3.1 Verfahrenskosten\nMit Blick auf die Kosten statuiert § 71 Abs. 1 EntG, dass im Enteignungsverfahren die\nVerfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens vom Enteigner zu tragen sind. Die\nVerfahrenskosten sind demnach von A.____ als Gesuchsteller bzw. Enteigner zu tragen.\nAufgrund der Anzahl beteiligter Parteien, der Durchführung eines Augenscheins und dem\ndamit verbundenen Aufwand des Gerichts, erscheint eine Gerichtsgebühr in der Höhe von\nCHF 3'000.00 als angemessen (vgl. § 17 lit. c der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 [GebT, SGS 170.31]). Abzüglich des auf die Gesuchsgegner Nr. 10 entfallenden Anteils von CHF 100.00 (vgl. E. 1.4) verbleiben demnach\nCHF 2'900.00, welche für die materielle Beurteilung des Gesuchs zu verlegen sind. Die\nVerfahrenskosten in Höhe von CHF 2’900.00 sind folglich dem Gesuchsteller aufzuerlegen.\n\n3.2 Parteientschädigung\nGemäss § 71 Abs. 2 EntG hat der Enteigner der enteigneten Partei für den Beizug einer\nAnwältin oder eines Anwalts eine Parteientschädigung zu bezahlen. Vorliegend sind einzig die Gesuchsgegner 11 anwaltlich vertreten. Ihnen ist antragsgemäss eine Parteient-\n- 22 -\n\nschädigung zuzusprechen. Die ausserordentlichen Kosten der übrigen, nicht anwaltlich\nvertretenen Gesuchsgegner sind demzufolge wettzuschlagen.\n\nDer Vertreter der Gesuchsgegner 11 macht mit Eingabe vom 11. Mai 2020 einen Gesamtaufwand in der Höhe von CHF 2'710.80 (inkl. Mehrwertsteuer [MWST]) geltend. Dieser setzt sich im Einzelnen folgendermassen zusammensetzt: CHF 2'403.00 (exkl.\nMWST) für einen Zeitaufwand von 8.58 Stunden (recte: 8.59 Stunden) (d.h. Ansatz:\nCHF 279.75 pro Stunde) zuzüglich CHF 114.00 (exkl. MWST) für Barauslagen (Frankaturund Kopierkosten) sowie Mehrwertsteuer zu 7.7% auf CHF 2'517.00 in der Höhe von\nCHF 193.80. Gemäss § 2 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom\n17. November 2003 (Anwaltstarif, SGS 178.112) ist die Parteientschädigung in Verfahren\nmit unbestimmtem Streitwert wie dem vorliegenden nach dem Zeitaufwand zu berechnen.\nFür Verfahren vor dem Enteignungsgericht beträgt der Stundenansatz für die Festsetzung\neiner Parteientschädigung praxisgemäss CHF 250.00 (vgl. dazu § 3 Abs. 1 Anwaltstarif).\nDie beantragte Aufwandentschädigung ist entsprechend auf CHF 2'147.50 (exkl. MWST)\nzu reduzieren. Zuzüglich der nach §§ 15 und 16 Anwaltstarif antragsgemäss zu entschädigenden Barauslagen resultiert ein Zwischentotal von CHF 2'261.50 (exkl. MWST). Die\nMehrwertsteuern belaufen sich folglich auf CHF 174.15. Der Gesuchsteller ist demnach\nzu verpflichten, den Gesuchsgegnern 11 eine Parteientschädigung in der Höhe von\nCHF 2'435.65 (inkl. MWST) zu bezahlen.\n-1-\n\nDemgemäss wird erkannt:\n\n1.\nDem Gesuchsteller wird die vorzeitige Besitzeinweisung betreffend Parzelle Nr. A-284 des\nGrundbuchs der Einwohnergemeinde R.____ gemäss dem Landerwerbsblatt zu Position\nNr. 04 zum Plan Nr. 873380.3000-007 vom 11. September 2018 betreffend das kantonale\nKreiselbauprojekt am Knoten «U.____ring/V.____weg» über eine Abtretungsfläche von\nca. 139 m2 und die vorübergehende Beanspruchung einer Fläche im Umfang von ca.\n104 m2 auf den 1. Januar 2021 gegenüber den Gesuchsgegnern Nrn. 1-9 und 11 bewilligt.\n\n2.\nDas Gesuch um Bewilligung der vorzeitigen Besitzeinweisung wird, soweit es die Gesuchsgegner Nr. 10 betrifft, zufolge deren Zustimmung zu einem freihändigen Erwerb\nihres anteilsmässigen Eigentumsrechts an Parzelle Nr. A-284 des Grundbuchs der Einwohnergemeinde R.____ gemäss dem Landerwerbsblatt zu Position Nr. 04 zum Plan Nr.\n873380.3000-007 vom 11. September 2018 betreffend das kantonale Kreiselbauprojekt\nam Knoten «U.____ring/V.____weg» über eine Abtretungsfläche von ca. 139 m2 und die\nvorübergehende Beanspruchung einer Fläche im Umfang von ca. 104 m2 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.\n\n3.\nDie Verfahrenskosten werden auf CHF 2'900.00 für die Bewilligung des Gesuchs und\nCHF 100.00 für den Abschreibungsbeschluss festgesetzt und im Total von CHF 3'000.00\ndem Gesuchsteller auferlegt.\n\n4.\nDie ausserordentlichen Kosten der Gesuchsgegner Nrn. 1-10 werden wettgeschlagen.\nDer Gesuchsteller hat den Gesuchsgegnern Nr. 11 eine Parteientschädigung in der Höhe\nvon CHF 2'435.65 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.\n-2-\n\n5.\nDieser Beschluss wird dem Gesuchsteller (1), den Gesuchsgegnern Nrn. 1-10 (je 1), dem\nVertreter der Gesuchsgegner Nr. 11 (2) sowie dem Grundbuchamt R.____ (1) im Dispositiv mitgeteilt. Die schriftliche Begründung zum Beschluss wird nachgereicht.\n\nLiestal, 20. Juli 2020\n\nIm Namen der Abteilung Enteignungsgericht\ndes Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft\n\nIN RECHTSKRAFT\n\nAbteilungspräsident: Gerichtsschreiber:\n\n"}