{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-06-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2020-15_2020-06-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7801e8c5-150b-4cd6-b3c3-63dc886362b4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050443", "Checksum": "2fc84b114c9e1981485f207a78156ce4"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2020-15_2020-06-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=3d53a195-e751-42a6-83f4-87c2093b19f5", "Checksum": "00ca345fc801d1074b62a20484540686"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2020 15", "600 20 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 04.06.2020 600 2020 15 (600 20 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 04.06.2020 600 2020 15 (600 20 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 04.06.2020 600 2020 15 (600 20 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorzeitige Besitzeinweisung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:10", "Checksum": "032e21eed9fd412b1b681901bda9def7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 04.06.2020 600 2020 15 (600 20 15)\nRegeste:\nVorzeitige Besitzeinweisung\n\n2.5.2 Enteignungsrechtliches Plangenehmigungsverfahren\nGemäss § 40 Abs. 3 EntG sind die Pläne während 20 Tagen öffentlich aufzulegen, die\nPlanauflage ist vorab öffentlich bekannt zu geben und allen aus den öffentlichen Büchern\nersichtlichen oder sonst bekannten, betroffenen Berechtigten durch eingeschriebenen\n- 19 -\n\nBrief mitzuteilen. Dem Einschreiben muss ein Auszug aus der Grunderwerbstabelle beiliegen (vgl. § 40 Abs. 3 EntG), aus welchem alle Eingriffe in das von einer Enteignung\nbetroffene Grundstück ersichtlich sind (vgl. § 39 Abs. 1 Ziff. 2 EntG). Darüber hinaus sind\ndie betroffenen Berechtigten im Einschreiben darauf hinzuweisen, dass sie bis spätestens\n10 Tage nach Beendigung der Planauflage schriftlich Einsprache gegen die Inanspruchnahme (d.h. gegen die in Aussicht gestellte Enteignung) erheben können (§ 40 Abs. 3\nEntG). Gleichzeitig sind sie aufzufordern, innert derselben Frist ihre Entschädigungsforderungen schriftlich anzumelden (vgl. § 40 Abs. 4 EntG).\n\nDer Gesuchsteller hat vorliegend das bau- und das enteignungsrechtliche Verfahren\nkombiniert, indem er die 30-tägige Planauflage gemäss § 13 RBG und die Plangenehmigung gemäss Enteignungsgesetz (d.h. eine 20-tägige Planauflage zuzüglich anschliessender zehntägiger Einsprachefrist nach § 40 EntG) gleichzeitig durchgeführt hat. Vorliegend sind sämtliche betroffenen Grundeigentümer, namentlich die Gesuchsgegner 1 bis 9\nund 11,2 persönlich mit Einschreiben vom 25. August 2016 auf die Auflage der Bauprojektunterlagen «Kreisel U.____ring/V.____weg» vom 5. September 2016 bis zum\n4. Oktober 2016 (d.h. 30 Tagen), den Umstand, dass ihr Grundstück Nr. A-284 betroffen\nist, sie sich bis zum 4. Oktober 2016 mittels Einsprache gegen das Bauprojekt und/oder\ndie Inanspruchnahme ihres Grundstücks wehren können und allfällige Entschädigungsforderungen bis dahin anzumelden seien, hingewiesen worden; dem Einschreiben lag das\nLanderwerbsblatt bei. Ebenso wurde im Amtsblatt Nr. 35 vom 1. September 2016 auf Seite 3'698 öffentlich auf die Auflage der Bauprojektunterlagen «Kreisel\nU.____ring/V.____weg» vom 5. September 2016 bis zum 4. Oktober 2016 (d.h.\n30 Tagen) sowie die Einsprachemöglichkeit hingewiesen.\n\nDer Gesuchsteller hat die eingangs aufgeführten Vorschriften zur Durchführung des enteignungsrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens folglich eingehalten und verfügt somit\nüber das für den Kreiselbau benötigte Enteignungsrecht betr. Parzelle Nr. A-284.\n\n2 Die Gesuchsgegner 10 haben ihren Stockwerkeigentumsanteil erst per 3. Januar 2017 käuflich\n\nerworben. Für sie gilt die ihrem Rechtsvorgänger gegenüber erfolgte Anzeige der Planauflage.\n- 20 -\n\n2.6 Vorzeitige Besitzeinweisung als Ausnahme\nWie bereits erwähnt, steht eine vorzeitige Besitzeinweisung als Ausnahme dem Grundsatz entgegen, dass Enteignungen eigentlich vor der Beanspruchung der enteigneten\nGrundstücksfläche zu entschädigen sind (vgl. Art. 26 BV sowie §§ 17, 26 f. und 28 Abs. 1\nEntG). Eine vorzeitige Besitzeinweisung stellt deshalb einen besonders schweren Eingriff\nin das grundrechtlich geschützte Eigentum dar. Angesichts dieses Ausnahmecharakters\neiner vorzeitigen Besitzeinweisung wird vom Enteigner erwartet, dass er benötigtes Land\nfreihändig oder im ordentlichen Enteignungsverfahren erwirbt, sodass er kein Gesuch um\nBewilligung einer vorzeitigen Besitzeinweisung stellen muss. Mit anderen Worten hat der\nEnteigner, sobald feststeht, dass er eine bestimmte Fläche nicht freihändig erwerben\nkann, ohne weiteren Verzug ein Verfahren auf Festsetzung einer Enteignungsentschädigung, d.h. ein ordentliches Enteignungsverfahren, einzuleiten.\n\nVorliegend wusste der Gesuchsteller nach Ablauf der den Eigentümern von Parzelle\nNr. A-284 GB R.____ mit Einschreiben vom 19. September 2019 angesetzten – und was\ndie Gesuchsgegner anbelangt, ungenutzten – Frist bis zum 21. Oktober 2019 für die Zustimmung zu einem freihändigen Landerwerb, dass er die Eigentumsrechte der Gesuchsgegner an den benötigten Flächen von Parzelle Nr. A-284 nicht würde freihändig erwerben können. Zudem hätte er sich schon früher um den freihändigen Erwerb der betroffenen Parzellen kümmern können. Spätestens jedoch als die Einwohnergemeinde R.____\nam 20. November 2019 beschloss, den Abschnitt Nr. 3 des kommunalen Strassenbauprojekts mit dem kantonalen Kreiselbauprojekt zu koordinieren, hätte der Gesuchsteller ein\nordentliches Enteignungsverfahren einleiten müssen. Dass er sich anschliessend rund\nvier Monate Zeit gelassen hat und sich in der Folge aufgrund seiner eigenen Untätigkeit\ngezwungen sah, ein Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung zu stellen respektive um\nGewährung von vorsorglichem Rechtsschutz zu ersuchen, ist schlicht nicht nachvollziehbar.\n\nVor dem Hintergrund der langen Untätigkeit von A.____ stellt schliesslich der Verfahrensantrag, sollte die vorzeitige Besitzeinweisung nicht bewilligt werden, sei über die Enteignungsentschädigung bis spätestens am 15. Juni 2020 zu entscheiden, geradezu eine\nAnmassung dar. Der Gesuchsteller verkennt auch, dass es ihm als Verfahrenspartei nicht\nzusteht, hier Fristen anzusetzen.\n- 21 -\n\n"}