{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-06-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2020-15_2020-06-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7801e8c5-150b-4cd6-b3c3-63dc886362b4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050443", "Checksum": "2fc84b114c9e1981485f207a78156ce4"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2020-15_2020-06-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=3d53a195-e751-42a6-83f4-87c2093b19f5", "Checksum": "00ca345fc801d1074b62a20484540686"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2020 15", "600 20 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 04.06.2020 600 2020 15 (600 20 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 04.06.2020 600 2020 15 (600 20 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 04.06.2020 600 2020 15 (600 20 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorzeitige Besitzeinweisung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:10", "Checksum": "032e21eed9fd412b1b681901bda9def7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 04.06.2020 600 2020 15 (600 20 15)\nRegeste:\nVorzeitige Besitzeinweisung\n\n2.4.3 Interessen der Gesuchsgegner bzw. Enteigneten\nDie Gesuchsgegner eint, dass sie alle gegen das Kreiselbauprojekt sind und mit dem von\nA.____ offerierten Quadratmeterpreis nicht einverstanden sind. Während das Interesse an\neiner Entschädigung in rechtmässiger Höhe zum Streitgegenstand des dem vorliegenden\nVerfahren (vorsorglicher bzw. provisorischer Rechtsschutz) nachgelagerten Verfahrens\n(definitiver Rechtsschutz; vgl. Verfahren Nrn. 600 15 26 ff.) betreffend Festsetzung der\nEntschädigung für die formelle Enteignung gehört, handelt es sich beim Interesse an der\nEinhaltung sämtlicher bau- und enteignungsrechtlicher (exkl. Entschädigungsfrage) Vorschriften um Gegenstände, welche zufolge Rechtskraft des Bauprojekts sowie ungenutzter Rechtsmittelmöglichkeit gegen die in Aussicht gestellte formelle Enteignung vorliegend\nnicht mehr (bzw. nicht nochmals) beurteilt werden können. Mit anderen Worten ist bereits\nrechtskräftig entschieden, dass der Kreisel gemäss den vom Gesuchsteller eingereichten\nPlänen und unter Inanspruchnahme der dazu benötigten Fläche von Parzelle Nr. A-284\nder Gesuchsgegner gebaut werden wird, und zwar sowohl in baurechtlicher Hinsicht als\nauch mit Blick auf die Frage der Zulässigkeit einer formellen Enteignung der Gesuchsgegner. Sämtliche Fragen baurechtlicher Natur und mit Blick auf die Zulässigkeit einer\nformellen Enteignung der Gesuchsgegner gehören damit nicht zum Gegenstand des vor-\n- 17 -\n\nliegenden Verfahrens und sind folglich auch im Rahmen der Interessenabwägung unter\nE. 2.4.4 nicht zu berücksichtigen. Gleich verhält es sich mit sämtlichen Tatsachenvorbringen der Gesuchsgegner, welche allein die Höhe der im nachgelagerten Entschädigungsverfahren festzusetzenden Enteignungsentschädigung beeinflussen: Sie sind im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand und damit nicht zu berücksichtigen (z.B. Fällung\nvon Bäumen, Näherrücken der Strasse, Verkehrs-, Lärm- und Feinstaubzunahme, Entfernung Grünhecke, Verschlechterung Garageneinfahrt).\n\nDas einzige zu berücksichtigende Interesse der Gesuchsgegner ist dasjenige, den Baubeginn bzw. Ausschreibungszeitpunkt zu verzögern. Mehr ist nach der eben dargetanen\nRechtslage (d.h. nach Rechtskraft des Bauprojekts und der Enteignungsfrage [d.h. Zulässigkeit der formellen Enteignung]) gar nicht mehr zu erreichen. Namentlich kann das Projekt nicht mehr verhindert oder eine Änderung der Werkpläne erzwungen werden. Inwiefern es für die Gesuchsgegner vorteilhaft sein soll, dass das Projekt nicht zum jetzigen\nbzw. geplanten Zeitpunkt realisiert bzw. ausgeschrieben werden soll, sondern erst später,\nlegen sie nicht nachvollziehbar dar: Insbesondere sind keine für denselben Zeitraum vorgesehenen Bauarbeiten der Gesuchsgegner auf Parzelle Nr. A-284 aktenkundig, welche\nein solches Interesse unter Umständen begründen könnten.\n\n2.4.4 Bedeutsamkeit der Nachteile (Interessenabwägung)\nEntsprechend dem unter E. 2.4.1 Ausgeführten sind das Interesse des Gesuchstellers\nbzw. der Öffentlichkeit an der Vermeidung der verzögerungsbedingten Nachteile sowie\ndie Interessen der Gesuchsgegner an der Nichtbewilligung der vorzeitigen Inanspruchnahme ihrer Parzelle zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Überwiegt das Interesse des Gesuchstellers, ist sein Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung unter dem\nVorbehalt, dass er über das Enteignungsrecht für die betroffenen Flächen von Parzelle\nNr. A-284 verfügt (vgl. nachstehend E. 2.5), zu bewilligen.\n\nDas Interesse des Gesuchstellers an der Verhinderung der verzögerungsbedingten Nachteile, dass das über den Y.____weg erschlossene Wohnquartier im Falle eines ablehnenden Entscheids während insgesamt ca. zweier Jahre statt einem Jahr mit umleitungsbedingtem Verkehr belastet würde und der öffentliche Verkehr sowie der Individualverkehr\nim fraglichen Bereich ebenfalls während eines zusätzlichen Jahres stark verzögert wür-\n- 18 -\n\nden, wiegt angesichts der grossen Zahl der vom Umfahrungsverkehr betroffenen Anwohner und Teilnehmer des öffentlichen bzw. Individualverkehrs sowie aufgrund der absoluten Dauer der verzögerungsbedingten, nachteiligen Situation von einem vollen zusätzlichen Jahr schwer. Das Interesse der Gesuchsgegner an der Nichtbewilligung des Gesuchs wiegt im Vergleich zum Interesse des Gesuchstellers an der koordinierten Realisation und damit der Verhinderung der verzögerungsbedingten Nachteile vor dem Hintergrund, dass der Bau des Kreisels rechtskräftig feststeht und die Gesuchsgegner Gelegenheit hatten, gegen das Bauprojekt und die in Aussicht gestellte formelle Enteignung\nden Rechtsweg zu beschreiten, dieser nunmehr jedoch diesbezüglich rechtskräftig geschlossen ist, weniger schwer.\n\n2.5 Enteignungsrecht\nNachdem feststeht, dass die speziellen Voraussetzungen für eine Bewilligung des Gesuchs um vorzeitige Besitzeinweisung vorliegen, ist nachstehend zu prüfen, ob der Gesuchsteller auch über das Enteignungsrecht verfügt.\n\n2.5.1 Allgemeines\nIm Beschluss vom 25. Februar 2016 [600 15 64] E. 2.4.3 hielt das Enteignungsgericht\nunter Verweis auf die einschlägigen Gesetzesmaterialien fest, dass auch unter der Geltung von § 77 Abs. 1 RBG, der das Enteignungsrecht des planenden Gemeinwesens von\nseinem Wortlaut her einzig von der Rechtskraft der Nutzungsplanung abhängig macht,\nweiterhin ein Plangenehmigungsverfahren nach § 39 EntG durchzurühren ist (vgl. auch\nBeschluss des EntGer vom 17. Mai 2017 [600 17 14] E. 2.4.1).\n\nIm Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob der Gesuchsteller mit Blick auf das Kreiselbauprojekt die Vorschriften zum enteignungsrechtlichen Plangenehmigungsverfahren eingehalten hat.\n\n"}