{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-06-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2020-15_2020-06-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7801e8c5-150b-4cd6-b3c3-63dc886362b4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050443", "Checksum": "2fc84b114c9e1981485f207a78156ce4"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2020-15_2020-06-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=3d53a195-e751-42a6-83f4-87c2093b19f5", "Checksum": "00ca345fc801d1074b62a20484540686"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2020 15", "600 20 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 04.06.2020 600 2020 15 (600 20 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 04.06.2020 600 2020 15 (600 20 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 04.06.2020 600 2020 15 (600 20 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorzeitige Besitzeinweisung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:10", "Checksum": "032e21eed9fd412b1b681901bda9def7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 04.06.2020 600 2020 15 (600 20 15)\nRegeste:\nVorzeitige Besitzeinweisung\n\nOb auch deshalb Dringlichkeit anzunehmen ist, weil es sich beim Kreisel um ein kantonales Strassenbauprojekt handelt, wie es der Gesuchsteller mit Verweis auf den Beschluss\ndes Enteignungsgerichts vom 12. April 2013 [600 13 33] verlangt, kann vor dem Hintergrund, dass das Projekt bereits aus den eben genannten Gründen als dringlich einzustufen ist, offenbleiben.\n\n2.4 Bedeutende Nachteile\n\n2.4.1 Allgemeines\nTatbestandlich sind nur «bedeutende Nachteile» relevant, welche durch eine Verzögerung\ndes Projekts zufolge Nichtbewilligung der vorzeitigen Besitzeinweisung verursacht würden\n(Erfordernis der Kausalität zwischen Verzögerung und Nachteil). Mit anderen Worten\nmuss es sich um verzögerungsbedingte Nachteile handeln. Im Falle vorbestehender\nNachteile gilt es entsprechend zu beurteilen, ob Intensität bzw. Ausmass ebensolcher\nzunehmen würden, wenn der Projektfortschritt durch eine Nichtbewilligung der vorzeitigen\n- 15 -\n\nInanspruchnahme verzögert würde. Bejahendenfalls sind vorbestehende Nachteile lediglich im Umfang ihrer verzögerungsbedingten Zunahme zu berücksichtigen.\n\nSchliesslich ist jeder verzögerungsbedingte Nachteil hinsichtlich seiner Bedeutsamkeit zu\nwürdigen: Wann ein Nachteil die Schwelle zur Bedeutsamkeit überschreitet, entscheidet\ndas Enteignungsgericht nach freiem Ermessen im konkreten Einzelfall. Dabei ist von der\nBedeutsamkeit eines Nachteils in aller Regel dann auszugehen, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Gesuchstellers bzw. der Öffentlichkeit an der Vermeidung der verzögerungsbedingten Nachteile die Interessen der Gesuchsgegner an der\nNichtbewilligung der vorzeitigen Inanspruchnahme ihrer Parzelle überwiegen.\n\n2.4.2 Nachteile für den Gesuchsteller bzw. Enteigner\nSoweit der Gesuchsteller versucht, einen bedeutenden Nachteil zu begründen, indem er\nauf Kapazitätsengpässe zufolge starker Verkehrsbelastung sowie die damit verbundenen\nVerzögerungen des Individualverkehrs und öffentlichen Verkehrs verweist und sinngemäss geltend macht, die Verkehrsbelastung werde auch in Zukunft konstant zunehmen,\nweil im nahegelegenen Gewerbegebiet allein kurz- bis mittelfristig ca. dreitausend neue\nArbeitsplätze geschaffen würden, verkennt er, dass es sich dabei um keine Nachteile\nhandelt, die in einem Kausalitätsverhältnis zur Verzögerung des vorliegenden Projekts im\nFalle der Nichtbewilligung des Gesuchs stehen. Die Verkehrsbelastung, fehlende Kapazitäten, die damit verbundenen Fahrzeiteinbussen und die Bautätigkeit im nahegelegenen\nGewerbegebiet «W.____» wie auch die Siedlungsentwicklung der Gemeinde R.____ im\nAllgemeinen sind vom konkreten Kreiselprojekt unabhängige Faktoren, welche vorbestanden haben. Weder Ausmass noch Intensität dieser Nachteile verändern sich aufgrund\neiner allfälligen Verzögerung des Kreiselbaus.\n\nVorliegend fallen damit allein diejenigen Nachteile als «verzögerungsbedingte» im Sinne\ndes unter E. 2.4.1 Ausgeführten in Betracht, welche darauf zurückzuführen sind, dass im\nFalle einer zeitlichen Verzögerung keine koordinierte Ausschreibung und Realisation des\nkantonalen Kreiselprojekts mit dem Abschnitt 3 des kommunalen Strassenbauprojekts\nmöglich wäre. Als Nachteile in die Interessenabwägung unter E. 2.4.4 miteinzubeziehen\nist folglich, dass das Wohnquartier am Y.____weg, über welchen der Verkehr während\nder Bauphasen beider Projekte umgeleitet werden soll, statt während eines Jahres bei\n- 16 -\n\ngemeinsamer Realisation während rund zweier Jahre bei gestaffelter Umsetzung einer\numleitungsbedingten Verkehrsbelastung ausgesetzt wäre, und der öffentliche Verkehr\nsowie der Individualverkehr im fraglichen Bereich ebenfalls während eines zusätzlichen\nJahres und damit deutlich länger verzögert würden.\n\nNachvollziehbar ist auch das Argument des Gesuchstellers, dass es bei einer getrennten\nAusschreibung des kantonalen Strassenbauprojekts deshalb zu höheren Gesamtkosten\nkommen werde, weil ein grösseres Los (d.h. beide Projekte zusammen) für einen leistungsfähigen Unternehmer attraktiver und mit Synergieeffekten verbunden sei, welche es\neinem solchen erlaubten, günstiger zu offerieren. Da die fragliche Summe bzw. die mutmasslichen verzögerungsbedingten Mehrkosten im Falle einer getrennten Realisation und\nAusschreibung des Kreiselbauprojekts vom Gesuchsteller nicht beziffert worden sind, ist\nes schwierig, dem Interesse des Gesuchstellers an der Vermeidung von Mehrkosten ein\nGewicht zu geben. Wie sich unter E. 2.4.4 zeigen wird, kann dieser Punkt jedoch offen\nbleiben.\n\n"}