{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-06-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2020-15_2020-06-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7801e8c5-150b-4cd6-b3c3-63dc886362b4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050443", "Checksum": "2fc84b114c9e1981485f207a78156ce4"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2020-15_2020-06-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=3d53a195-e751-42a6-83f4-87c2093b19f5", "Checksum": "00ca345fc801d1074b62a20484540686"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2020 15", "600 20 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 04.06.2020 600 2020 15 (600 20 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 04.06.2020 600 2020 15 (600 20 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 04.06.2020 600 2020 15 (600 20 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorzeitige Besitzeinweisung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:10", "Checksum": "032e21eed9fd412b1b681901bda9def7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 04.06.2020 600 2020 15 (600 20 15)\nRegeste:\nVorzeitige Besitzeinweisung\n\nIn ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2020 hinsichtlich des Augenscheins vom 14. Mai 2020\nweisen die Gesuchsgegner Nr. 11 darauf hin, dass es am Augenschein darum gehe, ob\nerkennbar werde, ob eine Dringlichkeit wegen der Koordination mit Blick auf die Kosten\nund Verkehrsbehinderungen bestehe. Der Gesuchsteller habe nicht beleget, dass Dringlichkeit vorliege. Am Augenschein werde gut sichtbar, dass die Koordination zweier Projekte am fraglichen Ort die Probleme vergrössere, der Umfahrungsverkehr bei gestaffelter\nRealisation der Projekte weniger Probleme verursache und deshalb vor allem die Verkehrssituation an der Kreuzung Richtung V.____strasse (recte: -weg) sowie bei der Tiefgarageneinfahrt der Gesuchsgegner in Augenschein zu nehmen sei.\n\n2.3 Dringlichkeit\nNach dem Ausgeführten ist dann von «Dringlichkeit» auszugehen, wenn die Nichtbewilligung des Gesuchs um vorzeitige Besitzeinweisung das kantonale Strassenbauprojekt\n«Kreisel U.____ring/V.____weg» verzögert, wobei der Gesuchsteller zumindest glaubhaft\ndarzulegen hat, dass es ohne die vorzeitige Besitzeinweisung zu einer (nachteilhaften)\nVerzögerung des Projektes kommen würde. Ob eine allfällige Verzögerung Nachteile bewirkt und – wenn ja – ob diese «bedeutend» sind, ist unter E. 2.4 gesondert zu prüfen.\n- 13 -\n\nWie der Gesuchsteller vorliegend anführt, hat das Enteignungsgericht mit Beschluss vom\n14. bzw. 21. März 2002 [A 2002/9] in E. 3 festgehalten, dass die Dringlichkeit eines Unternehmens, damit begründet werden könne, dass bei einer Reihe von Enteignungsfällen\nnur noch einzelne unerledigt geblieben seien und nur noch diese das Projekt aufhalten\nwürden. Die erwähnte Rechtsprechung wurde vom Enteignungsgericht mit Beschluss vom\n12. April 2013 [600 13 33] E. 3.2 bestätigt und mit Beschlüssen des Enteignungsgerichts\nvom 25. Februar 2016 [600 15 64] E. 2.2.2 und vom 17. Mai 2017 [600 17 14] E. 2.2.1\ndahingehend präzisiert, dass der Umstand, dass sich nur noch einzelne Grundeigentümer\ngegen ein Projekt wehren, für die Bejahung der Dringlichkeit eines Bauprojekts nur in\nFallkonstellationen ausschlaggebend bzw. bedeutsam sein könne, in welchen ein Gesamtprojekt daran scheitern könnte, dass sich von vielen Grundeigentümern nur noch\neinzelne gegen die Enteignung zur Wehr setzten. Entsprechend verneinte das Enteignungsgericht in den beiden letztgenannten Beschlüssen aus den Jahren 2016 und 2017\ndie Dringlichkeit des Baus einer Bushaltestelle und einer Mittelinsel, da das jeweilige Gesamtprojekt auch ohne deren sofortige bzw. gleichzeitige Realisierung hatte umgesetzt\nwerden können. Fraglich ist also, ob vorliegend der Kreiselneubau vorerst auch ohne die\nInanspruchnahme der im Landerwerbsblatt Pos. Nr. 4 zum Plan Nr. 873380.3000-007\nvom 11. September 2018 bezeichneten Flächen der Parzelle Nr. A-284 der Gesuchsgegner realisiert werden könnte. Der Gesuchsteller führt dazu in Ziffer 22 seines Gesuchs\nvom 16. März 2020 aus, ein Bau des Kreisels sei ohne die Inanspruchnahme von Parzelle\nNr. A-284 nicht möglich. Aus den vom Gesuchsteller eingereichten Projektunterlagen erhellt, dass eine Realisierung des Kreisels ohne die Inanspruchnahme der Parzelle der\nGesuchsgegner nicht möglich wäre, weil unter anderem die Schleppkurven für Gelenkbusse, Sattelschlepper und Lastwagen ohne Inanspruchnahme von Parzelle Nr. A-284\nGB R.____ ein Auslenken aus dem Kreisel in den V.____weg nicht gewährleisten würden\nund das Trottoir und die Velofahrbahn entlang der Parzellengrenze der Gesuchsgegner\ngegen den V.____weg hin abrupt enden würden und so eine unter Sicherheitsaspekten\ngefährliche Situation geschaffen würde (vgl. namentlich Bauprojektpläne «Schleppkurven» Nrn. 873380.3000-018 D bis 20 D [006]). Für den Kreiselbau muss der Gesuchsteller insgesamt von sieben Parzellen Land erwerben. Wie dieser vorbringt und mittels Belegen nachweist, hat er sich mit der Eigentümerschaft aller Parzellen bis auf diejenige des\nvorliegend streitbetroffenen Grundstücks auf einen freihändigen Landerwerb einigen können. Ob eine Parzelle im Alleineigentum einer einzigen Partei steht oder die Eigentümer-\n- 14 -\n\nschaft eines Grundstücks wie vorliegend aus mehreren Einzelpersonen besteht, vermag\ndie Dringlichkeit im Sinne der eingangs erwähnten Rechtsprechung nicht zu beeinflussen.\nMassgebend ist eine parzellenweise Betrachtung. Folglich ist der Kreiselbau schon deshalb als dringlich einzustufen, weil von sieben partiell zu beanspruchenden Parzellen einzig noch der Erwerb der vom Grundstück der Gesuchsgegner benötigten Fläche «unerledigt» geblieben ist und eine Realisierung des Kreiselbaus ohne Inanspruchnahme von\nParzelle Nr. A-284 nicht möglich ist.\n\nHinzu kommt, dass eine koordinierte Realisation zusammen mit dem Bauabschnitt 3 des\nkommunalen Strassenbauprojekts der Einwohnergemeinde R.____ betreffend den\nV.____weg nur möglich ist, wenn die öffentliche Ausschreibung (Vergabeverfahren) als\nGesamtprojekt (d.h. Kreiselbau und Bauabschnitt 3) demnächst erfolgen kann, weil\nR.____ im Anschluss an den Abschluss des Bauabschnitts 2, welcher sich aktuell im Bau\nbefindet, den letzten Abschnitt realisieren will. Das Abwarten einer rechtskräftig festgesetzten Enteignungsentschädigung im ordentlichen Enteignungsverfahren würde demnach zu lange dauern, als dass eine Koordination möglich wäre. Auch deshalb ist die\nDringlichkeit des Kreiselbaus zu bejahen.\n\n"}