{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-06-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2020-15_2020-06-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7801e8c5-150b-4cd6-b3c3-63dc886362b4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050443", "Checksum": "2fc84b114c9e1981485f207a78156ce4"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2020-15_2020-06-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=3d53a195-e751-42a6-83f4-87c2093b19f5", "Checksum": "00ca345fc801d1074b62a20484540686"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2020 15", "600 20 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 04.06.2020 600 2020 15 (600 20 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 04.06.2020 600 2020 15 (600 20 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 04.06.2020 600 2020 15 (600 20 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorzeitige Besitzeinweisung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:10", "Checksum": "032e21eed9fd412b1b681901bda9def7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 04.06.2020 600 2020 15 (600 20 15)\nRegeste:\nVorzeitige Besitzeinweisung\n\nIn seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2020 weist der Gesuchsteller hinsichtlich des Augenscheins vom 14. Mai 2020 darauf hin, dass die Verkehrsbelastung am Knoten\nV.____weg/U.____ring aufgrund der Corona-Krise (Home-Office, Kurzarbeit und Grenzschliessung zu Frankreich) ungewöhnlich tief sei. Unter normalen Umständen werde der\nVerkehr wieder anziehen und in den Spitzenstunden zu Verzögerungen auf den Buslinien\n31/38, 48, 61, 64, 608 sowie oftmals auch Tramlinie 6 führen. Am Augenschein werde gut\nsichtbar sein, dass der Knoten heute mit einer Lichtsignalanlage betrieben werde und im\nW.____gebiet eine rege Bautätigkeit herrsche (unzählige Grossbaustellen). Das Gesuch\nsei zu bewilligen, damit eine Koordination beider Projekte ermöglicht werde, weil so der\nVerkehr lediglich ein Jahr behindert würde. Der Augenschein werde auch zeigen, dass\nder Y.____weg, durch welchen der Verkehr während der Bauzeit des kantonalen Kreiselbauprojekts und des kommunalen Strassenbauprojekts umgeleitet werde, ein Wohnquartier erschliesse und dieses heute lediglich von Anwohnerverkehr betroffen sei.\n\n2.2.2 Gesuchsgegner\n\n2.2.2.1 Gesuchsgegner Nr. 2\nIm Wesentlichen knüpft der Gesuchsgegner Nr. 2 seine Zustimmung zur vorzeitigen Besitzeinweisung an eine «adäquate» Quadratmeterentschädigung für die Enteignung (vgl.\ndessen Stellungnahme vom 15. April 2020).\n\n2.2.2.2 Gesuchsgegner Nr. 3\nIn ihrer Stellungnahme vom 16. April 2020 äussern sich die Gesuchsgegner Nr. 3 ausschliesslich zu Entschädigungsfragen, welche Gegenstand des dem vorliegenden Verfahren nachgelagerten Verfahrens auf Festsetzung einer Enteignungsentschädigung bilden,\nund deshalb vorliegend nicht zu hören sind.\n\n2.2.2.3 Gesuchsgegnerin Nr. 7\nMit undatierter Stellungnahme, eingegangen am 7. Mai 2020, liess sich die Gesuchsgegnerin Nr. 7 im Hinblick auf die Durchführung des Augenscheins vom 14. Mai 2020 vernehmen. Da sämtliche vorgebrachten Punkte das dem vorliegenden Verfahren nachgelagerte Verfahren auf Festsetzung einer Enteignungsentschädigung betreffen, ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht näher auf sie einzugehen.\n- 11 -\n\n2.2.2.4 Gesuchsgegner Nr. 8\nDie Gesuchsgegner Nr. 8 bringen mit Stellungnahme vom 15. April 2020 vor, gegen das\nProjekt Kreiselbau könnten sie nach 16 Jahren Wohndauer in der streitbetroffenen Wohnliegenschaft den vorkaufsrechtsbedingten Wegfall ihres Einstellhallenplatzes an Dritte,\nden dadurch erschwerten Wiederverkauf ihres Stockwerkeigentumsanteils (d.h. ohne Einstellplatz), die hohe Feinstaubbelastung, die Asthmaerkrankung der Gesuchsgegnerin\nNr. 8 sowie die mutmasslich verkehrsbegünstigenden Wirkungen des Kreiselbaus anführen. Die Bedürfnisse der Verkehrsteilnehmer seien nicht denjenigen der Anwohner überzuordnen, namentlich wenn es um deren Gesundheit gehe. Die Gesuchsgegner Nr. 8\nerklären, sie seien gegen das Bauprojekt.\n\n2.2.2.5 Gesuchsgegner Nr. 9\nDer Gesuchsgegner Nr. 9 beantragt mit der Begründung, die Situation sei seit Jahren\ndieselbe, Busse seien beim Passieren der Kreuzung mehrheitlich leer und verfügten über\neine Ampelpriorisierung, in der Sache die Abweisung des Gesuchs. Ziffern 2 bis 6 seiner\nStellungnahme vom 16. April 2020 stehen unter der Überschrift «Um eine faire Entschädigung zu erhalten wird folgendes verlangt» und betreffen sämtlich die dem vorliegenden\nVerfahren nachgelagerte Frage der Entschädigungsfolge, weshalb sie vorliegend unerwähnt bleiben können.\n\n2.2.2.6 Gesuchsgegner Nr. 11\nDie Gesuchsgegner Nr 11 beantragen mit Stellungnahme vom 17. April 2020 die Abweisung des Gesuchs unter Kostenfolge zu Lasten des Gesuchstellers. Zur Begründung\nbringen sie unter Verweis auf das Urteil des EntGer vom 17. Mai 2017 [600 17 14] (betreffend eine Bushaltestelle) vor, das Gesuch des Kantons sei unbegründet und unsubstantiiert, weil die meisten seiner Argumente in allen Enteignungsfällen vorgebracht werden\nkönnten. Die Behauptung des Gesuchstellers, durch die Koordination des kommunalen\nmit dem kantonalen Strassenbauprojekt komme es zu weniger grossen Beeinträchtigungen, seien nicht nachvollziehbar, weil die Koordination mit einer anderen Baustelle das\nBauen erschwere und Verkehrsbehinderungen dadurch grösser und nicht kleiner würden.\nAuch das Verbindungsstück zwischen der X.____strasse und dem Z.____weg (recte:\nY.____weg) begründe keine Dringlichkeit, könne es doch auch von beiden Baustellen\ngetrennt benutzt und erst nach Abschluss des letzteren von beiden zurückgebaut werden.\n- 12 -\n\nDass durch eine Koordination finanzielle Vorteil entstünden, sei nicht belegt, im Gegenteil\nsei vielmehr davon auszugehen, dass eine Koordination Mehraufwand und Mehrkosten\ngeneriere. Die Zeitnot des Gesuchstellers sei teilweise selbst verschuldet: Die Gesuchsgegner Nr. 11 hätten mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 auf die spezielle Situation ihrer\nWohnung im Hinblick auf die Höhe der Entschädigung hingewiesen und einen Augenschein verlangt. Eine Antwort auf ihr Schreiben sei jedoch ausgeblieben. Seit dem Beginn\nder Planung, also noch vor dem RRB vom 17. September 2016, habe der Gesuchsteller\nkeinerlei ernsthafte Bemühungen unternommen, die Situation der Betroffenen sachdienlich einzuschätzen. Die Wohnung der Gesuchsgegner Nr. 11 sei heute durch einen Baum\nvor Sonne und Lärm geschützt. Mit dem Kreiselbau würde dieser gefällt und der Strassenverkehr würde sehr nahe an das Gebäude heranrücken. Auch die (Tiefgaragen-)\nAusfahrt der Gesuchsgegner werde negativ beeinflusst. Der geplante Eingriff sei deshalb\nerheblich.\n\n"}