{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-06-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2020-15_2020-06-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7801e8c5-150b-4cd6-b3c3-63dc886362b4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050443", "Checksum": "2fc84b114c9e1981485f207a78156ce4"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2020-15_2020-06-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=3d53a195-e751-42a6-83f4-87c2093b19f5", "Checksum": "00ca345fc801d1074b62a20484540686"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2020 15", "600 20 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 04.06.2020 600 2020 15 (600 20 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 04.06.2020 600 2020 15 (600 20 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 04.06.2020 600 2020 15 (600 20 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorzeitige Besitzeinweisung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:10", "Checksum": "032e21eed9fd412b1b681901bda9def7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 04.06.2020 600 2020 15 (600 20 15)\nRegeste:\nVorzeitige Besitzeinweisung\n\nEine vorzeitige Besitzeinweisung ermöglicht dem Enteigner im Sinne einer Ausnahme die\nBeanspruchung der enteigneten Rechte schon vor Festsetzung und Leistung einer Entschädigung. Sie stellt damit eine mittelbare öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung\ndar (vgl. HEINZ HESS/HEINRICH W EIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar\nzum Bundesgesetz über die Enteignung, zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen und\nzur Spezialgesetzgebung des Bundes, Band I, 1. Teil: Das Bundesgesetz über die Enteignung, Bern 1986, Art. 76, N 2). Eine vorzeitige Besitzeinweisung stellt deshalb einen\nbesonders schweren Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentum dar und steht als\nAusnahme dem Grundsatz entgegen, dass Enteignungen eigentlich vor der Beanspruchung der enteigneten Grundstücksfläche zu entschädigen sind (vgl. Art. 26 BV sowie\n§§ 17, 26 f. und 28 Abs. 1 EntG). Bei der Prüfung eines Gesuchs um vorzeitige Besitzeinweisung ist deshalb ein strenger Massstab anzusetzen. Erforderlich ist, dass aus einer\nVerzögerung eines Unternehmens bedeutende Nachteile entstehen würden. Dabei hat\njeweils der Gesuchsteller den Nachweis dafür zu erbringen, dass es ohne die vorzeitige\nBesitzeinweisung zu einer Verzögerung des Projektes kommen würde (Dringlichkeit des\nProjekts) und dass damit wiederum bedeutende Nachteile verbunden wären. Ob ein\nNachteil bedeutend ist oder nicht, entscheidet das Enteignungsgericht nach freiem Ermessen und unter Würdigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls. In Anbetracht der Tatsache, dass es beim vorliegenden Gesuch um die Bewilligung eines (vorzeitigen) Eingriffs in das Eigentumsrecht der Gesuchsgegner geht, ist weiter vorauszusetzen,\ndass der Gesuchsteller über das Enteignungsrecht für die zu enteignenden Rechte verfügt. Ein Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung ist nur dann zu bewilligen, wenn die genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (vgl. zum Ganzen zuletzt Urteil des Ent-\nGer vom 17. Mai 2017 [600 17 14] E. 2.1 [betr. Bau einer Bushaltestelle]).\n\n2.2 Parteivorbringen\n\n2.2.1 Gesuchsteller\nIn seinem Gesuch vom 16. März 2020 begründet der Gesuchsteller seinen Antrag um\nBewilligung der vorzeitigen Besitzeinweisung namentlich mit Kapazitätsengpässen am\nheute mittels Lichtsignalanlage geregelten Verkehrsknoten, welche in den Morgen- und\nAbendstunden regelmässig zu Rückstaus auf allen Zufahrten mit den damit verbundenen\nFahrzeitverlusten für den öffentlichen Verkehr und den Individualverkehr führen. Das Gewerbegebiet W.____ sei im kantonalen Richtplan als Arbeitsgebiet von kantonaler Bedeu-\n-9-\n\ntung ausgewiesen: Aufgrund der regen Bautätigkeit im W.____gebiet würden laufend\nneue Arbeitsplätze geschaffen, in absehbarer Zeit ca. 3'000. Es sei deshalb mit einer weiteren Zunahme des Verkehrs zu rechnen. Die Erschliessung sei an die erhöhte Verkehrsbelastung anzupassen. Sinngemäss bringt der Gesuchsteller weiter vor, nur unter der\nVoraussetzung der Bewilligung der vorzeitigen Besitzeinweisung könne er den Kreiselbau\nmit dem Bauabschnitt Nr. 3 des kommunalen Strassenbauprojekts der Gemeinde R.____\nbetreffend V.____weg koordinieren, und zwar sowohl in zeitlicher als auch vergaberechtlicher Hinsicht. Eine koordinierte Realisation beider Strassenprojekte habe den Vorteil,\ndass der gesamte Verkehr in diesem Bereich nur einmal umgeleitet werden müsse und\nnur während rund eines statt (bei getrennter Realisation) ca. zweier Jahre mit baustellenbedingten Verkehrsbehinderungen im betroffenen Umfahrungsgebiet zu rechnen sei. Für\ndie Bauphase werde zusammen mit der Gemeinde eigens eine Umfahrungsstrasse gebaut: Zur Umfahrung der Baustellen würden die X.____strasse und der Y.____weg verbunden und der Verkehr (temporär) durch die darüber erschlossenen Wohngebiete geführt. Auch hier würde ein koordiniertes Vorgehen dazu führen, dass die Belastung der\nAnwohner dieser Umfahrungsstrasse auf ein Minimum (ca. 1 Jahr) reduziert werden könnte (statt ca. 2 Jahren bei getrennter Realisation). Die genannten Nachteile aus einer Verzögerung des Projekts «Kreiselbau» seien gewichtig und das Gesuch sei deshalb zu bewilligen. Ferner begründet der Gesuchsteller die Dringlichkeit mit Verweis auf den Beschluss des EntGer vom 14. März 2002 [A 2002/9], wonach Dringlichkeit vorliege, wenn\nbei einer Reihe von Enteignungsfällen nur noch einzelne unerledigt geblieben seien: Vorliegend sei von verschiedenen Parzellen (total acht Positionen) Land zu erwerben und\neinzig der Landerwerb von der Eigentümerschaft (bzw. eines Teils davon) der Parzelle\nNr. A-284 sei noch unerledigt. Das Bauprojekt sei rechtskräftig geworden, einzig die Frage der Entschädigung verhindere den freihändigen Landerwerb von den Gesuchsgegnern: Da eine Festsetzung der Enteignungsentschädigung auch nach Bewilligung des\nGesuchs möglich bleibe, sei das Gesuch zu bewilligen. Schliesslich verweist der Gesuchsteller auf den Beschluss des EntGer vom 12. April 2013 [600 13 33] betreffend Kreisel\nmit Tramlinie, in welchem die Dringlichkeit eines Kantonsstrassenbauvorhabens in Anlehnung an BGE 105 Ib 94 E. 7a betreffend den Bau einer Nationalstrasse vermutet wurde.\nLetztlich sei die Realisation des Kreisels unter Auslassung von Parzelle Nr. A-284 nicht\nmöglich, die Inanspruchnahme des streitgegenständlichen Grundstücks demnach zwingend.\n- 10 -\n\n"}