{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-06-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2020-15_2020-06-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7801e8c5-150b-4cd6-b3c3-63dc886362b4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050443", "Checksum": "2fc84b114c9e1981485f207a78156ce4"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2020-15_2020-06-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=3d53a195-e751-42a6-83f4-87c2093b19f5", "Checksum": "00ca345fc801d1074b62a20484540686"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2020 15", "600 20 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 04.06.2020 600 2020 15 (600 20 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 04.06.2020 600 2020 15 (600 20 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 04.06.2020 600 2020 15 (600 20 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorzeitige Besitzeinweisung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:10", "Checksum": "032e21eed9fd412b1b681901bda9def7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 04.06.2020 600 2020 15 (600 20 15)\nRegeste:\nVorzeitige Besitzeinweisung\n\n1.2 Anwendbares Recht\nDie Parzelle der Gesuchsgegner grenzt an den U.____ring und den V.____weg, welche\nbeide vom streitgegenständlichen Bauprojekt «Kreisel U.____ring/V.____weg» betroffen\nsind. Gemäss Strassennetzplan «gesamtes Gemeindegebiet» der Gemeinde R.____ vom\n2. Dezember 2001 (genehmigt mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1‘411 vom 3. September\n2002) ist der U.____ring eine Kantonsstrasse und der V.____weg vom geplanten Kreisel\nRichtung Nordost eine kommunale Hauptverkehrsstrasse, Richtung Südwest eine Erschliessungsstrasse mit Fussweg. Das geplante Bauprojekt des Gesuchstellers betrifft die\nKantonsstrasse sowie zusätzliche, an die Kantonstrasse anstossende Flächen von Parzellen in Privateigentum, darunter die streitbetroffene Parzelle Nr. A-284 der Gesuchsgegner. Der geplante «Kreisel U.____ring/V.____weg» ist ein kantonales Strassenbauprojekt. Gemäss § 22 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 24. März 1986 (SGS 430) kann\ndas erforderliche Land für den Bau, Ausbau oder die Korrektion einer Kantonsstrasse mit\nihren Nebenanlagen (z.B. Fuss- und Radweg) alternativ im Landumlegungs-, Quartier-\nplan- sowie im Enteignungsverfahren oder freihändig erworben werden. Dabei gelten für\nKantonsstrassen nebst den Bestimmungen des Strassengesetzes auch die Bestimmungen des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (vgl. § 7 Abs. 2 StrG). Da das\nRaumplanungs- und Baugesetz keine anderslautenden Bestimmungen enthält, ist für das\nvorliegende Verfahren das kantonale Enteignungsrecht, namentlich das Enteignungsgesetz, massgebend (vgl. § 76 RBG und E. 1.1.1).\n-7-\n\n1.3 Rechtskraft\nGemäss § 28 Abs. 5 EntG sind die Entscheide des Enteignungsgerichts, welche eine vorzeitige Besitzeinweisung zum Gegenstand haben, endgültig. Dies bedeutet, dass gegen\nden Entscheid des Enteignungsgerichts kein Rechtsmittel zur Verfügung steht. Der vorliegende Beschluss wurde den Parteien im Nachgang zur Urteilsberatung vom 4. Juni 2020\nim Dispositiv schriftlich eröffnet und ist damit rechtskräftig geworden.\n\n1.4 Abschreibung des Gesuchs bezüglich der Gesuchsgegner Nr. 10\nGemäss Mitteilung und Dokumentation des Gesuchstellers vom 18. Mai 2020 haben die\nGesuchsgegner Nr. 10 dem freihändigen Landerwerb mit Blick auf ihren Eigentumsanteil\nam streitbetroffenen Grundstück zugestimmt. Damit kann das Gesuch um Bewilligung der\nvorzeitigen Besitzeinweisung, soweit es die Gesuchsgegner Nr. 10 betrifft, als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden. Die Verfahrenskosten für den Abschreiber\nsind auf CHF 100.00 festzusetzen und dem Gesuchsteller aufzuerlegen (vgl. § 71 Abs. 1\nEntG); die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.\n\n2. Materielles\nDer Gesuchsteller beantragt die vorzeitige Besitzeinweisung im Umfang einer Abtretungsfläche von ca. 139 m2 sowie die vorübergehende Beanspruchung von ca. 104 m2 des\nGrundstücks Nr. A-284 des Grundbuchs der Einwohnergemeinde R.____ per 1. Januar\n2021. Zu prüfen ist, ob die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 28 Abs. 1 EntG erfüllt\nsind und ob dem Gesuchsteller für die infrage stehende Fläche das Enteignungsrecht\nzusteht.\n\n2.1 Tatbestand der vorzeitigen Besitzeinweisung\n§ 28 Abs. 1 EntG umschreibt die Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen, damit eine\nvorzeitige Besitzeinweisung bewilligt werden kann, wie folgt:\n\n«Wenn für das Unternehmen aus einer Verzögerung bedeutende Nachteile entstehen würden, oder wenn bei\nNotstandsarbeiten der Stand der Arbeitslosigkeit die sofortige Inangriffnahme der Arbeiten notwendig macht,\nkann der Enteigner auf sein Begehren ermächtigt werden, das Grundstück schon vor der Bezahlung der Entschädigung in Anspruch zu nehmen.» [Kursivdruck hinzugefügt]\n-8-\n\n"}