{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-06-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2020-15_2020-06-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7801e8c5-150b-4cd6-b3c3-63dc886362b4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050443", "Checksum": "2fc84b114c9e1981485f207a78156ce4"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2020-15_2020-06-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=3d53a195-e751-42a6-83f4-87c2093b19f5", "Checksum": "00ca345fc801d1074b62a20484540686"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2020 15", "600 20 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 04.06.2020 600 2020 15 (600 20 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 04.06.2020 600 2020 15 (600 20 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 04.06.2020 600 2020 15 (600 20 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorzeitige Besitzeinweisung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:10", "Checksum": "032e21eed9fd412b1b681901bda9def7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 04.06.2020 600 2020 15 (600 20 15)\nRegeste:\nVorzeitige Besitzeinweisung\n\nGesuchstellers. Der zunächst auf 14. Mai 2020 angesetzte Augenschein wurde mit Verfügung vom 28. April 2020 inklusive der anschliessend anberaumten Hauptverhandlung\n«coronabedingt» abgeboten. Mit derselben Verfügung wurden neu ein Augenschein sowie\neine Urteilsberatung angeordnet und die Öffentlichkeit sowie die Parteien von der Teilnahme am Augenschein sowie der Urteilsberatung ausgeschlossen. Gleichzeitig erhielten\ndie Parteien Gelegenheit, dem Gericht bis spätestens 8. Mai 2020 mitzuteilen, worauf es\nanlässlich des Augenscheins seine Aufmerksamkeit richten solle. Fristgemäss liessen\nsich die Gesuchsgegner Nrn. 7 und 11 sowie der Gesuchsteller vernehmen, die übrigen\nGesuchsgegner verzichteten auf eine Stellungnahme. Mit Eingabe vom 11. Mai 2020\nreichte der Gesuchsteller unaufgefordert eine Replik zur Stellungnahme der Gesuchsgegner Nr. 11 ein. Am 14. Mai 2020 führte das Enteignungsgericht einen Augenschein auf\nParzelle Nr. A-284 GB R.____ durch. Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 ging das Protokoll\ndes Augenscheins vom 14. Mai 2020 zur Kenntnisnahme an die Parteien, verbunden mit\neiner Frist zur Stellungahme zum Protokoll bis spätestens 28. Mai 2020. Mit Schreiben\nvom 18. Mai 2020 teilte der Gesuchsteller dem Gericht mit, dass die Gesuchsgegner\nNr. 10 das Entschädigungsangebot des A.____ zwischenzeitlich akzeptiert hätten. Innert\nFrist liessen sich der Gesuchsteller sowie die Gesuchsgegner Nr. 11 zum Protokoll des\nAugenscheins vernehmen, die übrigen Gesuchsgegner verzichteten auf eine Stellungnahme.\n\nC.\nDie heutige Urteilsberatung findet im Rahmen einer Telefon- und Videokonferenz statt.\nAuf die schriftlichen Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – im Rahmen\nder Erwägungen eingegangen.\n-5-\n\nDas Enteignungsgericht zieht\n\nin Erwägung:\n\n1. Formelles\n\n1.1 Prozessvoraussetzungen\n\n1.1.1 Sachliche und örtliche Zuständigkeit\nGemäss § 28 Abs. 2 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG,\nSGS 410) entscheidet das Enteignungsgericht über Gesuche betreffend vorzeitige Besitzeinweisung; es ist folglich sachlich zuständig.\n\nDas Enteignungsgericht ist örtlich für alle Enteignungen, die auf dem Gebiet des Kantons\nBasel-Landschaft vorgenommen werden, zuständig, soweit nicht Bundesrecht anwendbar\nist (vgl. § 1 EntG und Erwägung [E.] 1.2). Da R.____, wo die streitbetroffene Parzelle\nNr. A-284 liegt, zum Kanton Basel-Landschaft gehört, ist das Enteignungsgericht auch\nörtlich zuständig.\n\n1.1.2 Funktionelle Zuständigkeit\n§ 28 Abs. 2 EntG hält fest, dass das Enteignungsgericht über ein Gesuch um vorzeitige\nBesitzeinweisung entscheidet. Gemäss der bisherigen Praxis des Enteignungsgerichts fiel\ndie Beurteilung von Gesuchen um Bewilligung einer vorzeitigen Besitzeinweisung in die\nfunktionelle Zuständigkeit der Fünferkammer (vgl. zuletzt Urteil des Enteignungsgerichts\n[EntGer] vom 17. Mai 2017 [600 17 14] E. 1.1.3). Per 1. Januar 2019 wurde am Enteignungsgericht, das zuvor lediglich die Fünferkammer als Spruchkörper oder das Präsidium\nals Einzelrichter bzw. -richterin kannte, neu die Dreierkammer eingeführt (vgl. den neu\neingefügten Abs. 1bis von § 98a EntG). Die Materialien zur Einführung der Dreierkammer\nam Enteignungsgericht beinhalten keinerlei Hinweise darauf, dass für Verfahren betreffend Bewilligung einer vorzeitigen Besitzeinweisung neu eine streitwertabhängige funktionelle Zuständigkeit hätte eingeführt werden sollen. Bei Gesuchen um Bewilligung einer\nvorzeitigen Besitzeinweisung handelt es sich regelmässig um «schwere» Eingriffe in das\ngrundrechtlich geschützte Eigentum. Es rechtfertigt sich deshalb, die bisherige Praxis\n-6-\n\nauch unter der Geltung des neuen Rechts (d.h. seit Inkrafttreten von § 98a Abs. 1bis EntG)\nbeizubehalten. Für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit ist demnach die Fünferkammer nach § 28 Abs. 2 EntG funktionell zuständig.\n\n1.1.3 Übrige Prozessvoraussetzungen\nFür das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gelten nach § 96 Abs. 3 EntG sinngemäss\ndie Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung\nvom 16. Dezember 1993 (Verwaltungsprozessordnung, VPO, SGS 271), nach welchem\ndas Gericht die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen prüft (vgl. § 16 Abs. 2 VPO).\nA.____ ist als Enteigner gemäss § 28 Abs. 1 EntG befugt, das vorliegend streitgegenständliche Gesuch um Bewilligung der vorzeitigen Besitzeinweisung zu stellen. Da auch\ndie übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Gesuch einzutreten.\n\n"}