{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-06-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2020-15_2020-06-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7801e8c5-150b-4cd6-b3c3-63dc886362b4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050443", "Checksum": "2fc84b114c9e1981485f207a78156ce4"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2020-15_2020-06-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=3d53a195-e751-42a6-83f4-87c2093b19f5", "Checksum": "00ca345fc801d1074b62a20484540686"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2020 15", "600 20 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 04.06.2020 600 2020 15 (600 20 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 04.06.2020 600 2020 15 (600 20 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 04.06.2020 600 2020 15 (600 20 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorzeitige Besitzeinweisung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:10", "Checksum": "032e21eed9fd412b1b681901bda9def7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 04.06.2020 600 2020 15 (600 20 15)\nRegeste:\nVorzeitige Besitzeinweisung\n\nA.\nAm 26. März 2009 hat der Landrat den kantonalen Richtplan Basel-Landschaft beschlossen (Landratsbeschluss Nr. 1080), welcher das vorliegend infrage stehende Bauprojekt\n«Kreisel U.____ring/V.____weg» auf dem Gebiet der Einwohnergemeinde R.____ beinhaltet (vgl. Richtplankarte Verkehrsinfrastruktur). Gestützt auf diesen hat die A.____ am\n17. August 2016 das Bauprojekt «Kreisel U.____ring/V.____weg» als kantonalen Nutzungsplan beschlossen (vgl. A.____-Entscheid Nr. 280 vom 17. August 2016, Ziff. 1). Mit\neingeschriebenen Briefen vom 25. August 2016 informierte das Tiefbauamt (TBA) neben\nweiteren Betroffenen die vorliegend als Gesuchsgegner rubrizierten Grundeigentümer der\nstreitbetroffenen Parzelle Nr. A-284 des Grundbuchs (GB) R.____ bzw. deren Rechtsvor-\ngänger1 darüber, dass das Bauprojekt «Kreisel U.____ring/V.____weg» beschlossen\nworden sei, und wies sie darauf hin, dass die Projektpläne gemäss § 13 des Raumpla-\nnungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 (SGS 400) sowie § 40 des Gesetzes\nüber die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) während 30 Tagen vom\n5. September 2016 bis zum 4. Oktober 2016 in der Gemeindeverwaltung R.____ öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegt würden, ihre Parzelle Nr. A-284 GB R.____ vom Bauprojekt betroffen werde und Einsprachen gegen das Bauprojekt und/oder die Inanspruchnahme ihres Grundstückes sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistungen bis\nspätestens 4. Oktober 2016 schriftlich und begründet an die A.____ einzureichen seien;\ndem Einschreiben lag das die Parzelle Nr. A-284 betreffende Landerwerbsblatt bei. Im\nAmtsblatt Nr. 35 vom 1. September 2016 wurde öffentlich ebenfalls auf die Planauflage\nvom 5. September 2016 bis 4. Oktober 2016 sowie die Einsprachemöglichkeit hingewiesen. Die Projektpläne lagen vom 5. September 2016 bis 4. Oktober 2016 auf der Gemeindeverwaltung R.____ öffentlich zur Einsichtnahme auf. Innert Frist gingen mehrere Einsprachen gegen das Bauprojekt ein. Mit Beschluss des Regierungsrats (RRB) Nr. 2018-\n917 vom 12. Juni 2018 wurden sämtliche Einsprachen abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Gegen diesen Beschluss erhob einzig Gesuchsgegner Nr. 9 Beschwerde an der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts Ba-\nsel-Landschaft. Nachdem Letzterer seine Beschwerde mit Schreiben vom 26. Juli 2018\nzurückgezogen hatte, wurde das Verfahren mit Verfügung der Präsidentin vom 27. Juli\n2018 abgeschrieben. Mit Entscheid Nr. 337/2018 vom 17. September 2018 stellte die\n\n1 Die Gesuchsgegner Nr. 10 wurden erst mit Kaufdatum vom 3. Januar 2017 Grundeigentümer der\n\nParzelle Nr. A-284 GB R.____.\n-3-\n\nA.____ in der Folge fest, dass gegen das Bauprojekt «Kreisel U.____ring/V.____weg»\nkeine unerledigten Einsprachen oder Beschwerden mehr vorliegen würden, das Plangenehmigungsverfahren abgeschlossen und der kantonale Nutzungsplan zum erwähnten\nBauprojekt in Rechtskraft erwachsen sei, und genehmigte die einschlägigen Projektpläne\nals rechtskräftig. In der Folge bewilligte der Landrat mit Beschluss Nr. 2461 vom\n17. Januar 2019 einmalige Ausgaben in der Höhe von CHF 3 Millionen für die Realisierung des Kreisels am Knoten U.____ring/V.____weg. In den anschliessend von A.____\ndurchgeführten Verhandlungen erklärten sich die Eigentümer und Eigentümerinnen der\nprojektbetroffenen Grundstücke mit der Abtretung der benötigten Flächen bzw. deren freihändigen Erwerb sowie der vorübergehenden Beanspruchung von Teilen ihrer Parzellen\nwährend der Bauphase einverstanden. Einzig mit der Stockwerkeigentümergemeinschaft\nder streitgegenständlichen Parzelle Nr. A-284 GB R.____ hat der Gesuchsteller keine –\nalle Gemeinschaftsmitglieder umfassende – Einigung betreffend Landerwerb und vorübergehende Beanspruchung gefunden.\n\nB.\nMit Gesuch vom 16. März 2020 beantragte A.____ dem Steuer- und Enteignungsgericht,\nAbteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Enteignungsgericht) sinngemäss, dem Gesuchsteller sei gegenüber denjenigen Mitgliedern der Stockwerkeigentümergemeinschaft\nder streitgegenständlichen Parzelle Nr. A-284 GB R.____, welche einer Abtretung der\nbenötigten Fläche bzw. deren freihändigen Erwerb sowie der vorübergehenden Beanspruchung von Teilen ihrer Parzelle während der Bauphase nicht zugestimmt hatten, die\nvorzeitige Besitzeinweisung über eine Abtretungsfläche von ca. 139 m2 und die vorübergehende Beanspruchung von ca. 104 m2 gemäss dem Landerwerbsblatt zu Position Nr. 4\ngemäss Plan Nr. 873380.3000-007 auf den 1. Januar 2021 zu bewilligen; die ordentlichen\nund ausserordentlichen Kosten seien gemäss Enteignungsgesetz festzulegen. Was das\nVerfahren anbelangte, beantragte A.____, über die vorzeitige Besitzeinweisung sei bis\nspätestens am 15. Mai 2020 und, falls diese nicht bewilligt werde, bis spätestens am\n15. Juni 2020 über die Enteignungsentschädigung zu entscheiden. Innert mit Verfügung\nvom 28. April 2020 angesetzter Frist liessen sich die Gesuchsgegner Nrn. 2, 3, 8, 9 und\n11 vernehmen und beantragten sinngemäss die Abweisung des Gesuchs, die übrigen\nGesuchsgegner verzichteten auf eine Stellungnahme. Die durch Advokat Roman Zeller\nvertretenen Gesuchsgegner Nr. 11 beantragten eine Parteientschädigung zu Lasten des\n-4-\n\n"}