{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-06-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2020-15_2020-06-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7801e8c5-150b-4cd6-b3c3-63dc886362b4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050443", "Checksum": "2fc84b114c9e1981485f207a78156ce4"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2020-15_2020-06-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=3d53a195-e751-42a6-83f4-87c2093b19f5", "Checksum": "00ca345fc801d1074b62a20484540686"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2020 15", "600 20 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 04.06.2020 600 2020 15 (600 20 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 04.06.2020 600 2020 15 (600 20 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 04.06.2020 600 2020 15 (600 20 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorzeitige Besitzeinweisung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:10", "Checksum": "032e21eed9fd412b1b681901bda9def7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 04.06.2020 600 2020 15 (600 20 15)\nRegeste:\nVorzeitige Besitzeinweisung\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft,\n> Abteilung Enteignungsgericht\n\nvom 4. Juni 2020 (600 20 15)\n\nEnteignungsrecht – Vorzeitige Besitzeinweisung\n\nVorzeitige Besitzeinweisung für den Bau eines Kreisels: Vorzeitige Besitzeinweisung\nals Ausnahme / Anforderungen an das Vorliegen eines «bedeutenden» Nachteils i.S.v.\n§ 28 EntG (Spezialfall vorbestehender Nachteile) / Ausnahmecharakter verlangt unverzügliche Einleitung eines ordentlichen Verfahrens auf Festsetzung einer Enteignungsentschädigung\n\nEine vorzeitige Besitzeinweisung ermöglicht dem Enteigner im Sinne einer Ausnahme die\nBeanspruchung der enteigneten Rechte schon vor Festsetzung und Leistung einer Entschädigung. Sie stellt damit eine mittelbare öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung dar.\nEine vorzeitige Besitzeinweisung stellt deshalb einen besonders schweren Eingriff in das\ngrundrechtlich geschützte Eigentum dar und steht als Ausnahme dem Grundsatz entgegen,\ndass Enteignungen eigentlich vor der Beanspruchung der enteigneten Grundstücksfläche zu\nentschädigen sind (vgl. Art. 26 BV sowie §§ 17, 26 f. und 28 Abs. 1 EntG). (E. 2.1)\nTatbestandlich sind nur bedeutende Nachteile relevant, welche durch eine Verzögerung des\nProjekts zufolge Nichtbewilligung der vorzeitigen Besitzeinweisung verursacht würden (Erfordernis der Kausalität zwischen Verzögerung und Nachteil). Mit anderen Worten muss es\nsich um verzögerungsbedingte Nachteile handeln. Im Falle vorbestehender Nachteile gilt es\nentsprechend zu beurteilen, ob Intensität bzw. Ausmass ebensolcher zunehmen würden,\nwenn der Projektfortschritt durch eine Nichtbewilligung der vorzeitigen Inanspruchnahme\nverzögert würde. Bejahendenfalls sind vorbestehende Nachteile lediglich im Umfang ihrer\nverzögerungsbedingten Zunahme zu berücksichtigen. Schliesslich ist jeder verzögerungsbedingte Nachteil hinsichtlich seiner Bedeutsamkeit zu würdigen: Wann ein Nachteil die\nSchwelle zur Bedeutsamkeit überschreitet, entscheidet das Enteignungsgericht nach freiem\nErmessen im konkreten Einzelfall. Dabei ist von der Bedeutsamkeit eines Nachteils in aller\nRegel dann auszugehen, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des\nGesuchstellers bzw. der Öffentlichkeit an der Vermeidung der verzögerungsbedingten Nachteile die Interessen der Gesuchsgegner an der Nichtbewilligung der vorzeitigen Inanspruchnahme ihrer Parzelle überwiegen. (E. 2.4.1)\nAngesichts dieses Ausnahmecharakters einer vorzeitigen Besitzeinweisung wird vom Enteigner erwartet, dass er benötigtes Land freihändig oder im ordentlichen Enteignungsverfahren erwirbt, sodass er kein Gesuch um Bewilligung einer vorzeitigen Besitzeinweisung stellen muss. Mit anderen Worten hat der Enteigner, sobald feststeht, dass er eine bestimmte\nFläche nicht freihändig erwerben kann, ohne weiteren Verzug ein Verfahren auf Festsetzung\neiner Enteignungsentschädigung, d.h. ein ordentliches Enteignungsverfahren, einzuleiten.\n(E. 2.6)\n600 20 15-25\n\nBeschluss\nvom 4. Juni 2020\nBesetzung Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn,\nRichter Patrick Brügger, Richter Danilo Assolari, Richter Arvind Jagtap,\nRichter Michael Angehrn, Gerichtsschreiber Dr. Thomas Kürsteiner\n\nParteien A.____, Gesuchsteller\n\ngegen\n\n1. B.____, Gesuchsgegner\n\n2. C.____, Gesuchsgegner\n\n3. D.____ und E.____, Gesuchsgegner\n\n4. F.____, Gesuchsgegner\n\n5. G.____, Gesuchsgegnerin\n\n6. H.____ und I.____, Gesuchsgegner\n\n7. J.____, Gesuchsgegnerin\n\n8. K.____ und L.____, Gesuchsgegner\n\n9. M.____, Gesuchsgegner\n\n10. N.____ und O.____, Gesuchsgegner\n\n11. P.____ und Q.____, Gesuchsgegner,\nvertreten durch Roman Zeller, Advokat, Wasserturmplatz 3, 4410\nLiestal\n\nGegenstand Vorzeitige Besitzeinweisung\n-2-\n\n"}