4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'594.90 (inkl. MWST) zu bezahlen. - 20 - 5. Dieses Urteil wird dem Vertreter des Beschwerdeführers (2) sowie der Beschwerdegegnerin (1) schriftlich mitgeteilt. Nach Rechtskraft wird dieses Urteil dem Grundbuchamt Basel- Landschaft schriftlich mitgeteilt. Liestal, 25. März 2021 Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft Abteilungsvizepräsident: Gerichtsschreiber i.V.: