2. Das Grundbuchamt Basel-Landschaft wird angewiesen, den Rechtserwerb der Beschwerdegegnerin an den 66 m2 der Parzelle Nr. B-920 des Grundbuchs B.____ frühestens nach der Bezahlung der Enteignungsentschädigung gemäss Dispositivziffer 1 an den Beschwerdeführer resp. Vorliegen einer entsprechenden Bestätigung über den Erhalt der Entschädigung sowie nach Vorliegen der bewilligten Mutationsunterlagen einzutragen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'500.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.