1. In Gutheissung der Beschwerde wird die provisorische Beitragsverfügung vom 16. August 2019 inklusive der beigelegten provisorischen Kostenverteiltabelle aufgehoben, soweit sie die Entschädigung des Beschwerdeführers für die von seiner Parzelle Nr. B-920 des Grundbuchs B.____ abzutretende Fläche betrifft, und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die Abtretung von 66 m2 ab seiner Parzelle Nr. B-920 des Grundbuchs B.____ eine Entschädigung von CHF 132'000.00 (CHF 2'000.00 pro m2) zu bezahlen, zuzüglich eines Zinses in der Höhe von 1.25 % p.a. ab dem 20. Tag nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils.