Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Januar 2021 machte der Rechtsvertreter zusätzlich zwei Arbeitsstunden für seine Vorbereitung sowie die Anwesenheit an der Hauptverhandlung geltend. Unter Einbezug dieser zwei weiteren Arbeitsstunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 sowie der darauf anfallenden Mehrwertsteuer resultiert ein Endbetrag von CHF 5'594.90 (inkl. MWST). Die Beschwerdegegnerin als Enteignerin hat dem Beschwerdeführer als Enteigneten demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'594.90 (inkl. MWST) zu bezahlen. - 19 - Demgemäss wird erkannt: