Der geltend gemachte Stundenansatz entspricht seiner Höhe nach dem für Verfahren vor dem Enteignungsgericht praxisgemäss für die Festsetzung einer Parteientschädigung zur Anwendung gebrachten Ansatz von CHF 250.00 pro Stunde (vgl. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 [Anwaltstarif, SGS 178.112]).