Vorliegend wurden ein Augenschein sowie eine Hauptverhandlung vor der Fünferkammer durchgeführt. Die Verfahrenskosten sind damit auf CHF 2'500.00 festzusetzen (§ 17 lit. c der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 [GebT, SGS 170.31]) und von der Beschwerdegegnerin als Enteignerin zu tragen. 3.2 Parteientschädigung Gemäss § 71 Abs. 2 EntG hat die Enteignerin dem Enteigneten eine Parteientschädigung für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts zu bezahlen. Der Beschwerdeführer ist vorliegend als Enteigneter anwaltlich vertreten. Demgemäss ist ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen.