Da im Rahmen der Anfechtung einer provisorischen Strassenbeitragsverfügung einzig enteignungsrechtliche Fragen gerügt wurden, rechtfertigt es sich die Verfahrenskosten nach den für ein Enteignungsverfahren geltenden Bestimmungen zu verteilen: Diesbezüglich statuiert § 71 Abs. 1 EntG, dass im Enteignungsverfahren die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens vom Enteigner bzw. von der Enteignerin zu tragen sind (vgl. ferner § 47 Abs. 3 EntG; Urteile des EntGer vom 4. Juni 2020 [600 20 15] E. 3.1 sowie vom15. Dezember 2016 [600 16 26] E. 3.1.).