3.1 Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und sind im Strassenbeitragsverfahren nach § 97 Abs. 3 EntG i.V.m. § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass aufzuerlegen. Da im Rahmen der Anfechtung einer provisorischen Strassenbeitragsverfügung einzig enteignungsrechtliche Fragen gerügt wurden, rechtfertigt es sich die Verfahrenskosten nach den für ein Enteignungsverfahren geltenden Bestimmungen zu verteilen: