2.4 Fazit Das Hauptbegehren des Beschwerdeführers (vgl. Ziff. 1 lit. a und b der Beschwerde) erweist sich, wie gezeigt wurde, als begründet. In Gutheissung der Beschwerde ist folglich die provisorische Beitragsverfügung vom 16. August 2019 inklusive der ihr beigelegten Kostenverteiltabelle aufzuheben, soweit sie die Frage der Entschädigung des Beschwerdeführers für die von seiner Parzelle Nr. B-920 abzutretende Fläche betrifft.