Seit dem 1. Januar 2010 richtet sich der Zinsfuss im bundesrechtlichen Enteignungsverfahren nach dem hypothekarischen Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen (Beschluss der 1. Kammer der Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2009). Dieser beträgt seit dem 3. März 2020 unverändert 1. 25 % p.a. Für die Verzinsung der Entschädigungsforderung ist folglich ein Jahreszinssatz von 1.25 % massgebend.