2.3 Verzinsung der Entschädigung Die dem Beschwerdeführer zugesprochene Enteignungsentschädigung ist gemäss § 26 EntG ab dem 20. Tag nach Rechtskraft des Urteils zu verzinsen. Der Zinsfuss wird nach ständiger Praxis des Enteignungsgerichts analog den für das Enteignungsverfahren des Bundes geltenden Ansätzen festgelegt (statt vieler Urteile der EntGer vom 15. Dezember 2016 [600 16 26] E. 2.6 und vom 29. März 2004 [600 02 105] E. 6). Seit dem 1. Januar 2010 richtet sich der Zinsfuss im bundesrechtlichen Enteignungsverfahren nach dem hypothekarischen Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen (Beschluss der 1. Kammer der Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2009).