Nach dem Ausgeführten ist die formelle Enteignung der Teilfläche von 66 m2 zum vollen Preis von CHF 2000.00 pro Quadratmeter, d.h. insgesamt mit CHF 132'000.00, zu ent- - 16 - schädigen. Die von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Entschädigung von CHF 690.00/m2 erweist sich demnach als deutlich zu tief und würde die verfassungsrechtliche Wertgarantie nach Art. 26 Abs. 2 BV verletzen.