Insgesamt verliert der Beschwerdeführer vorliegend nicht allein die abzutretende Fläche von 66 m2, sondern auch die darauf entfallende bauliche Nutzung. Die Reduktion der baulichen Nutzbarkeit des dem Beschwerdeführer verbleibenden Restgrundstücks fällt in Anbetracht der Tatsache, dass die Linienführung der Parzellengrenze zum X.____weg aufgrund des in diesem Bereich geplanten Wendeplatzes eine für den Beschwerdeführer nachteilige Änderung erfährt (Entstehung von baulich kaum nutzbaren Flächen im südund nordwestlichen Grenzbereich), wohl sogar noch etwas höher aus.