Vorliegend ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin eine Umlagerung der auf die an den X.____weg abzutretende Teilfläche Umfang von 66 m2 entfallenden baulichen Nutzung auf das dem Beschwerdeführer nach der Enteignung verbleibende Grundstück bis anhin nicht bewilligt hat. Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Bewilligung einer Nutzungsumlagerung im Falle eines nach Vollzug der formellen Enteignung gestellten Baugesuchs zusichert, genügt vor dem Hintergrund, dass das abzutretende Land vor dem Vollzug der formellen Enteignung voll zu entschädigen ist, nicht, um in den Anwendungsbereich der enteignungsrechtlichen Rechtsprechung zu gelangen, wonach