Voraussetzung der Rechtmässigkeit einer formellen Enteignung ist die Bezahlung der Entschädigung. Diese hat vor Inanspruchnahme des Rechts zu erfolgen. Vorliegend ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin eine Umlagerung der auf die an den X.____weg abzutretende Teilfläche Umfang von 66 m2 entfallenden baulichen Nutzung auf das dem Beschwerdeführer nach der Enteignung verbleibende Grundstück bis anhin nicht bewilligt hat.