ten Siedlung vom 14. November 2007 sieht in § 27 für die Wohnzone W2 eine Bebauungsziffer von 23 % vor. Bei einer Grundstückfläche innerhalb der Bauzone von 776 m2 vor dem Strassenbauprojekt ergibt dies eine Bebauungsfläche von insgesamt 178.5 m2. Mit dem Verlust von 66 m2 gehen dem Beschwerdeführer von der Gesamtparzellenfläche in der Wohnzone W2 8.5 % bzw. 15.2 m2 Bebauungsfläche verloren. Bezogen auf die Bebauungsfläche verbleiben ihm also auf dem Restgrundstück noch 163.3 m2. Gemäss dem aktuell gültigen Zonenreglement kann der Gemeinderat eine Nutzungsumlagerung gestützt auf § 9 bewilligen.