Für die Berechnung gilt der äussere Umriss der Bauten über dem gewachsenen Terrain (§ 47 der Verordnung zum Raum- planungs- und Baugesetz RBV vom 27. Oktober 1998 [RBV, SGS 400.11]). Als Korrektur zu dieser Einschränkung können die Gemeinden eine Nutzungsumlagerung gestatten und dabei von der Bebauungsziffer abweichen, sofern eine Bebauungs- und Nutzungsziffer vorgesehen sind (§ 89 Abs. 1 i.V.m § 91 RBG). Durch die Gewährung einer Nutzungsumlagerung tritt der Verlust der baulichen Nutzung nicht ein, weil die zugelassene bauliche Nutzung trotz Reduktion der überbaubaren Fläche insgesamt nicht geschmälert wird.