Eine Reduktion der Entschädigung rechtfertigt sich einzig in Fällen, in denen die auf dem Restgrundstück zugelassene bauliche Nutzung (d.h. nach der Enteignung einer Teilfläche) gegenüber der auf dem Ursprungsgrundstück zugelassenen (d.h. vor der Enteignung) unverändert bleibt. Nach der Praxis des Enteignungsgerichtes entfallen diesfalls zwei Drittel des Verkehrswerts auf die bauliche Nutzung und ein Drittel auf die Fläche (vgl. VGE vom 18. Februar 1987, in: BLVGE 1987 [Nr. 13.2] E. 2; Urteile des EntGer vom 29. März 2004 [600 02 105] E. 5c, vom 28. Februar 2002 [600 00 305] E. 3b sowie vom 31. Januar 2002 [600 01 61] E. 8 jeweils m.w.H.).