Ist das Mass der zulässigen baulichen Nutzung eines Grundstücks wie vorliegend durch Ausnutzungs-, Überbauungsziffern, etc. bestimmt, so verringert sich mit dem Verlust einer bestimmten, innerhalb der fraglichen Bauzone gelegenen Fläche die auf dem Restgrundstück verbleibende zulässige Nutzung proportional zum Flächenverlust, und zwar unabhängig von der konkreten Lage der enteigneten Teilfläche (z.B. in einem Bauverbotsbereich). Entsprechend ist die Enteignung einer solchen Teilfläche zu Baulandpreisen (d.h. ohne Minderwert) zu entschädigen, zumal in Fällen wie dem vorliegenden auf dem Rest- - 14 -