Er ist «den übrigen Teilen einer Bauparzelle nur dort gleichwertig, wo die Landpreise nicht besonders hoch sind und der Liegenschaftshandel daher auf die Differenzierung kein Gewicht legt und ferner dort, wo eine offene Überbauung vorgesehen ist und ein Baugrundstück ausser der Gebäudefläche grösseres Umgelände haben muss, das im Handel gleich bewertet wird wie der zu überbauende Teil. Wo dagegen hohe Baulandpreise gelten und diese massgeblich durch die bestmögliche bauliche Ausnützung bestimmt werden, richtet sich der Wert einer Teilfläche vorwiegend nach deren Einfluss auf die Überbauung des Grundstücks.