In der Praxis wird der Entzug kleinerer Landstreifen für den Strassenbau beziehungsweise für Strassenerweiterungen unter dem Begriff «Streifenenteignung» zusammengefasst (vgl. LUDER W ALTER, Die Praxis des Verwaltungsgerichtes des Kantons Solothurn zur Enteignungsentschädigung, in: Festgabe Franz Josef Jeger, Solothurn 1973, S. 107 f.). Die Bestimmung des Verkehrswerts kann unter anderem dann Schwierigkeiten bereiten, wenn es sich bei der abzutretenden Landfläche um Land handelt, das aufgrund seiner Lage innerhalb eines Baulinien- oder Abstandsbereichs nicht oder nur beschränkt baulich nutzbar ist.