2.2.4.2 Rechtliches Die vom Beschwerdeführer an das Strassenbauprojekt abzutretende Fläche bildet das östliche Ende seiner Parzelle und grenzt an den X.____weg. Der Entzug von Land vor der Baulinie für Strassenbauzwecke stellt einen häufigen Fall der Teilenteignung dar. In der Praxis wird der Entzug kleinerer Landstreifen für den Strassenbau beziehungsweise für Strassenerweiterungen unter dem Begriff «Streifenenteignung» zusammengefasst (vgl. LUDER W ALTER, Die Praxis des Verwaltungsgerichtes des Kantons Solothurn zur Enteignungsentschädigung, in: Festgabe Franz Josef Jeger, Solothurn 1973, S. 107 f.).