Da der Beschwerdeführer noch kein Baugesuch gestellt habe, sei eine Nutzungsumlagerung noch nicht erfolgt. Weil sie die auf die zu enteignende Fläche entfallende bauliche Nutzung jedoch praxisgemäss im Bebauungszeitpunkt auf das verbleibende Grundstück umlagere, rechtfertige sich eine reduzierte Entschädigung des an den X.____weg abzutretenden Landstreifens. - 13 -