2.2.4.1 Vorbringen der Parteien Der Beschwerdeführer erklärte mehrfach, dass er keine Nutzungsumlagerung wünsche, ihm eine solche von der Gemeinde auch nicht zugesichert worden und somit eine spätere Bebauung des Grundstücks nur in eingeschränkter Weise möglich sei. Die Beschwerdegegnerin verweist demgegenüber auf ihre Praxis, nach welcher sie eine Nutzungsumlagerung jeweils nach Einreichung eines Baugesuches in die Wege leite. Da der Beschwerdeführer noch kein Baugesuch gestellt habe, sei eine Nutzungsumlagerung noch nicht erfolgt.