2.2.4 Streifenenteignung Nachdem der Verkehrswert auf CHF 2’000.00 pro m2 festgesetzt wurde, ist weiter zu beurteilen, ob der von der Beschwerdegegnerin für die abzutretende Fläche von 66 m2 festgelegte Entschädigungsansatz von CHF 690.00 pro m2 angesichts des Verkehrswerts von CHF 2'000.00 pro m2 dem Erfordernis einer vollen Entschädigung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 BV sowie Art. 17 und 19 EntG genügt. Bei einer Teilenteignung, wie sie hier zu beurteilen ist, kann die Festsetzung des Bodenwerts nämlich nicht losgelöst von der Frage erfolgen, ob das Restgrundstück durch die Abtretung einen Minderwert erfahren hat (Art.