die streitbetroffene Parzelle auch nach der geplanten Enteignung mit einer Wohnbaute bestellt werden kann (Nutzungsziffer), aufgrund ihrer Topographie und Erschliessung vergleichsweise einfach und ohne internen Erschliessungsaufwand bebaubar ist sowie unter Berücksichtigung ihrer ausserordentlich guten Lage (erhöht und sehr ruhig), ist der Verkehrswert des in der Bauzone liegenden Teils der Parzelle Nr. 920 GB B.____ auf CHF 2’000.00 pro m2 festzusetzen.