Von den drei Vergleichsobjekten eignet sich der Verkauf der grösseren Parzelle Nr. 1 zum Preis von CHF 1'815.00 pro m2 am ehesten als Vergleichsobjekt, da die beiden anderen Parzellen im Unterschied zu derjenigen des Beschwerdeführers und dem eben erwähnten Vergleichsgrundstück Nr. 1, welche beide freistehend sind, von Nachbarbauten umgeben sind. Im Unterschied zum Grundstück des Beschwerdeführers muss das 3855 m2 grosse Vergleichsgrundstück Nr. 1 jedoch noch intern erschlossen werden, um die zugelassene bauliche Nutzung vollumfänglich auszuschöpfen. Das streitbetroffene Grundstück ist deshalb vergleichsweise höher zu bewerten.