Das Grundstück Nr. 4 (2010: CHF 991.65) liegt ebenfalls ein wenig erhöht. Die Luftlinie zum Zentrum beträgt ca. 500 m. Die Parzelle liegt am südlichen Siedlungsrand, ist allerdings nicht freistehend. Sie weist in der näheren Umgebung keine ÖV-Haltestellen auf. Die fehlende ÖV-Anbindung und die fehlende freistehende Lage sind wertvermindernde Faktoren. Das streitbetroffene Grundstück des Beschwerdeführers ist folglich mit Blick auf seine in der Bauzone gelegene Fläche vergleichsweise höher zu bewerten. Das Grundstück Nr. 3 (2013: CHF 1'500.00) liegt ca. 240 m vom streitbetroffenen Grundstück entfernt, befindet sich an einer Hauptstrasse und liegt direkt vis-à-vis einer Bushaltestelle.